§ 9 UVSV – Hinweis auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Zuwiderhandlungen gegen § 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen in Verbindung mit § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 7 oder § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 dieser Verordnung können nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen geahndet werden.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026