§ 9 UVBBErG – Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn

📖 🔍

Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UVBBErG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Januar 2025