§ 5 UVBBErG – Kosten bei Errichtung

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(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UVBBErG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Januar 2025