§ 13 UVBBErG – Altrentenerstattung
Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UVBBErG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Januar 2025