§ 1 UVBBErG – Errichtung, Zuständigkeit
Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UVBBErG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 3. Januar 2025