§ 6 UVAV – Hinweispflicht, Datenübertragung an Arbeitsschutzbehörden
(1) Die versicherten Personen haben das Recht, die Inhalte der Anzeige von den anzeigenden Unternehmen in einem barrierefreien Format zu erhalten. Auf dieses Recht haben die anzeigepflichtigen Unternehmen die versicherten Personen hinzuweisen.
(2) Mit Zustimmung der Anzeigepflichtigen kann die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die zuständigen Arbeitsschutzbehörden durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UVAV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 67 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Ersetzt V 860-7-4 v. 23.1.2002 I 554 (UVAV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026