§ 18e UStG
Bestätigungsverfahren
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Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage
- 1.
- dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.
Suchhilfen: USt‑IdNr. bestätigen, USt‑IdNr. Gültigkeit prüfen, USt‑IdNr. Abfrage, USt‑IdNr. Validierung, Bestätigung Umsatzsteuer‑Id, stätigen, stätigung