§ 64 UStDV
Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
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Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
Suchhilfen: Einfuhrumsatzsteuer dokumentieren, Zollbeleg Hinweis in Buchführung, Importsteuer Aufzeichnungspflicht, Einfuhrumsatzsteuer erfassen, Zollunterlagen in Buchhaltung eintragen, Importsteuer Buchführungspflicht, Aufzeichnungspflicht bei Einfuhr, fassen, tragen