§ 49 UStDV
Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen
📖
↗ Links
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
- 1.
- die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
- 2.
- die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
- 3.
- keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.
Suchhilfen: Umsatzsteuerbefreiung Edelmetallhandel, Steuerverzicht Goldbörse, UStDV Verzicht Börsenhandel, Mehrwertsteuerfrei Silberhandel, Steuerfrei Platin Börse, Umsatzsteuerverzicht Edelmetalle, Keine Mehrwertsteuer Edelmetallbörse, satzsteuerbefreiung