§ 4 USG

Ruhen der Leistungen

📖
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.

Suchhilfen: Leistungen ruhen, Dienstverweigerung, Aussetzung von Leistungen, Abwesenheit ohne Bezüge, Unentschuldigtes Fernbleiben, Sanktion bei Dienstverweigerung, Aussetzung bei Haft, setzung