§ 16 USG
Zuschlag für besondere Erschwernisse
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(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.
Fußnoten
(+++ §§ 12 bis 17a: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
Suchhilfen: Erschwerniszulage für Soldaten, Reservisten Sonderzuschlag, Militärische Erschwernisvergütung, Zusatzleistung bei Reservistendienst, Zuschlag für besondere Belastungen, schwernisvergütung, satzleistung, lastungen