§ 4 URV – Art der Datenübermittlung

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Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte URV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2024 I Nr. 303

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024