§ 8 UrkErsV
📖
↗ Links
Das Amtsgericht ist auch zuständig, Urkunden, die von Dienststellen der Wehrmacht im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgenommen oder ausgestellt sind und sich in dauernder gerichtlicher Verwahrung befinden, in gleicher Weise wie Urkunden, die das Amtsgericht selbst aufgenommen oder ausgestellt hat, wiederherzustellen.
Suchhilfen: Urkunden wiederherstellen, Gerichtliche Verwahrung von Dokumenten, Wehrmachtsunterlagen Rückgabe, Dienststellen Urkunden zurückgeben, Amtsgericht Zuständigkeit Dokumente, Dauernde Verwahrung von Urkunden, herstellen, wahrung, geben