§ 4 WerkeRegV Eintragungsschein ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.