§ 75 UrhG

Beeinträchtigungen der Darbietung

📖

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

Suchhilfen: Darbietung entstellen, Künstler Auftritt verändern, Künstler Ruf schützen, Verletzung Kunstperformance, Künstlerrecht Auftritt, Entstellung Bühnenauftritt, Künstlerische Darbietung beeinträchtigen, Rufschädigung Künstler, stellen, letzung, stellung, einträchtigen