§ 59 UrhG
Werke an öffentlichen Plätzen
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(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Suchhilfen: Kunstwerk fotografieren öffentlich, Bauwerk außen ablichten, Straßenkunst vervielfältigen, Öffentliche Plätze Kunst aufnehmen, Fotografieren von Gebäuden Erlaubnis, Bildrechte an öffentlichen Wegen, Filmaufnahmen von Bauwerken, Grafikwerke im öffentlichen Raum, lichten, vielfältigen, nehmen