§ 57 UrhG
Unwesentliches Beiwerk
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Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Suchhilfen: geringe Nutzung, Kurzzitat, Werkbegleitmaterial, Bildnachweis, Nebenelemente kopieren, kleine Ausschnitte verwenden, unbedeutende Teile vervielfältigen, Begleitmaterial nutzen, wenden, vielfältigen