§ 33 UrhG

Weiterwirkung von Nutzungsrechten

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Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Suchhilfen: Nutzungsrecht bleibt nach Verkauf, Urheberrecht Weiterwirkung, exklusive Nutzungsrechte erhalten, Nutzungsrecht bei Inhaberwechsel, Nutzungsrecht bei Verzicht, einfaches Nutzungsrecht fortbestehen, Rechteübertragung ohne Verlust, wirkung, halten, bestehen