§ 22 UrhG
Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
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Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Funksendung wiedergeben, Öffentliche Wiedergabe von Werken, Radioübertragung nutzen, Werk über Lautsprecher wiedergeben, Urheberrechtliche Senderechte, Öffentliche Zugänglichmachung von Medien, Wiedergabe von Rundfunkinhalten, geben, gänglichmachung