§ 19a UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
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Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Suchhilfen: Werk öffentlich zugänglich machen, digitale Bereitstellung von Werken, Streaming von geschützten Werken, Urheberrechtliche Online‑Nutzung, reitstellung