§ 14 UrhG

Entstellung des Werkes

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Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Suchhilfen: Werk entstellen verbieten, Verfälschung von Werk, Urheberrecht Entstellung, Veränderung des Werkes untersagen, geistige Interessen schützen, persönliche Rechte am Werk, Entstellung verhindern, stellen, bieten, fälschung, stellung, änderung, sagen