§ 6 UrhDaG – Erstreckung von Erlaubnissen

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(1) Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt.

(2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk über einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Diensteanbieters.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhDaG, nicht nur diese Vorschrift):

geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Mai 2024