§ 7 UnterlagenBergV – Unterlagen

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Den Karten und Lagerissen sind die ihnen zugrunde liegenden Berechnungen und Vermessungsunterlagen mit erläuternden Handzeichnungen beizufügen. Sofern sie nicht in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift beigefügt werden, sind sie mit Datum und Unterschrift dessen zu versehen, der sie angefertigt hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnterlagenBergV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026