§ 8 UntAbschlG – Zuständige Behörde
(1) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.
(2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UntAbschlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026