§ 6 UntAbschlG – Härteregelung
Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UntAbschlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2019 I 2652
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026