§ 1 UNSOrgVorRV 2

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Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:
Weltorganisation für geistiges Eigentum(WIPO - Anlage XV -)Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung(IFAD - Anlage XVI -)
gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013