Eingangsformel UNOPSBüroVbgV

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Auf Grund des Artikels 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UNOPSBüroVbgV, nicht nur diese Vorschrift):

Die V tritt gem. Art. 3 Abs. 3 an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Februar 2024