§ 8 UnivSchlichtV – Vorzeitige Beendigung der Beauftragung

📖 🔍

Für die vorzeitige Beendigung der Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle ist § 7 entsprechend anzuwenden.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Januar 2020