§ 2 UnivSchlichtV – Geschäftsverteilung

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Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Januar 2020