§ 2 UnivSchlichtV – Geschäftsverteilung
Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Januar 2020