§ 5 UnifV – Antrag, Zuständigkeiten

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(1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.

(2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.

(3) Das Streitkräfteamt entscheidet,
1.
soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,
2.
wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und
3.
wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.

(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UnifV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 9 G v. 4.8.2019 I 1147

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. September 2019