§ 6 UniBwLeistBV – Forschungs- und Lehrzulage
- 1.
- der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat,
- 2.
- neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagen durch die Drittmittel gedeckt sind und
- 3.
- bei der Durchführung von Lehrvorhaben die Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(2) In einem Kalenderjahr dürfen an eine Professorin oder einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt bis zur Höhe ihres oder seines Jahresgrundgehalts vergeben werden; bei einem Wechsel der Besoldungsgruppe während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungs- oder Lehrvorhabens an eine Universität der Bundeswehr ein besonderes Bundesinteresse besteht, kann der in Satz 1 festgelegte Höchstsatz überschritten werden.
(3) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Universität. Ein Überschreiten des in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Höchstsatzes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UniBwLeistBV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 15 Abs. 39 G v. 5.2.2009 I 160
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013