Eingangsformel UNHCRBüroAbkV
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) verordnet die Bundesregierung:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UNHCRBüroAbkV, nicht nur diese Vorschrift):
Die Verordnung tritt gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Art. 5 Abs. 3 außer Kraft tritt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. März 2021