Art 2 UNFreiwProgrAbkGeltV

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Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Informationszentrums der Vereinten Nationen in Bonn beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen vom 10. November 1995.

Suchhilfen: UN Freiwilligenprogramm Bonn, Bedienstete UN Informationszentrum, Familienangehörige UN Freiwillige, Sitz des UN‑Programms, Beschäftigung im UN‑Informationszentrum, Rechte von UN‑Freiwilligen, schäftigung