§ 2 UmwStG – Steuerliche Rückwirkung
(1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.
Fußnoten
(+++ Zur letztmaligen Anwendung dieses G vgl. § 27 Abs. 2 G 610-6-16 v. 7.12.2006 I 2782, 2791 (UmwStG 2006) +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmwStG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4133; 2003 I 738;
geändert durch Art. 3 G v. 16.5.2003 I 660
Zur letztmaligen Anwendung dieses G vgl. § 27 Abs. 2 G 610-6-16 v. 7.12.2006 I 2782, 2791 (UmwStG 2006)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. September 2019