§ 84 UmwG

Beschluß der Generalversammlung

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Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Suchhilfen: Generalversammlung Mehrheit, 3/4 Mehrheit, Fusion Beschluss, Mehrheitsanforderung Fusion, Satzungsmehrheit, Fusion Entscheidung, scheidung