§ 47 UmwG
Unterrichtung der Gesellschafter
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Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung beschließen soll, zu übersenden.
Suchhilfen: Verschmelzungsvertrag zusenden, Unterrichtung bei Verschmelzung, Verschmelzungsbericht erhalten, Einberufung Gesellschafterversammlung, Meldung Verschmelzung an Gesellschafter, senden, richtung, schmelzung, halten, berufung