§ 39 UmwG

Ausschluss der Verschmelzung

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Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.

Suchhilfen: Verschmelzung Teilnahmeverbot, Liquidation statt Fusion, Gesellschafter Vereinbarung Ausschluss, Fusion Rechtsnachfolge verhindern, Aufgelöste GbR darf nicht verschmelzen, Verbot der Fusion für aufgelöste GbR, schmelzung, einbarung, schmelzen