§ 334 UmwG

Formwechselfähige Gesellschaften

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Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde Gesellschaften und Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform sein, wenn sie
1.
nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden sind und
2.
ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Gesellschaftsformwechsel EU, Kapitalgesellschaft Umwandlung, Sitzwechsel EU, Formwechsel GmbH, EU‑grenzüberschreitende Umwandlung, Formwechsel nach EWR‑Recht, wandlung