§ 330 UmwG
Eintragung der grenzüberschreitenden Hinausspaltung
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(1) Die Anmeldung zur Eintragung gemäß § 329 in Verbindung mit § 315 gilt als Anmeldung zur Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 137 Absatz 2. Die grenzüberschreitende Spaltung darf in das Register des Sitzes der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem jede der neuen Gesellschaften in das für sie zuständige Register eingetragen worden ist.
(2) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat dem Register des Sitzes jeder der neuen Gesellschaften das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung über das Europäische System der Registervernetzung mitzuteilen.
Suchhilfen: grenzüberschreitende Spaltung eintragen, Eintragung von Tochtergesellschaften, Registermeldung bei Spaltung, Gesellschaftsaufspaltung ins Register, EU‑Registervernetzung melden, Eintragung nach Gesellschaftsaufspaltung, Spaltung ins Register eintragen, Neue Gesellschaft anmelden, tragen, tragung