§ 328 UmwG Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. § 314 gilt für die übertragende Gesellschaft und ihre Gläubiger entsprechend.