§ 283 UmwG
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
📖
↗ Links
(1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Auf die Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Vereinsversammlung vorbereiten, Vereinsrecht Formwechsel, Mitglieder über Versammlung informieren, Formwechsel im Verein, einsversammlung, bereiten, sammlung