§ 248a UmwG
Gewährung zusätzlicher Aktien
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Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.
Suchhilfen: Aktienausgabe bei Formwechsel, Kapitalerhöhung bei Umwandlung, Nachschusspflicht bei Aktiengesellschaft, Formwechsel in AG, Aktienkapital erhöhen, Umwandlung in Aktiengesellschaft, wandlung, höhen