§ 236 UmwG

Wirkungen des Formwechsels

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Mit dem Wirksamwerden des Formwechsels einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden persönlich haftende Gesellschafter, die nach § 233 Abs. 3 Satz 3 ihr Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt haben, aus der Gesellschaft aus.

Suchhilfen: Formwechsel KG auf Aktien, Gesellschafteraustritt bei Umwandlung, Haftung beenden bei Formwechsel, Umwandlung KG in AG, wandlung, enden