§ 23 UmwG
Schutz der Inhaber von Sonderrechten
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Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.
Suchhilfen: stimmrechtlose Anteilseigner, Wandelschuldverschreibung Rechte, Gewinnschuldverschreibung Schutz, Genussrecht Inhaber, Sonderrechte bei Umwandlung, gleichwertige Rechte übertragen, wandlung, tragen