§ 185 UmwG

Möglichkeit der Vermögensübertragung

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Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.

Suchhilfen: Versicherungsverein Umwandlung, Versicherungsaktiengesellschaft gründen, Versicherungsverein Auflösung, Versicherungsvermögen verlagern, wandlung, lösung, sicherungsvermögen