§ 166 UmwG
Haftung der Stiftung
📖
↗ Links
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
Suchhilfen: Stiftung Haftung, Haftung bei Umwandlung, Schulden nicht befreien, Rechtsnachfolge Haftung, Gesellschaft übernimmt Schulden, Stiftung bleibt haftbar, wandlung, freien