§ 114 UmwG

Anzuwendende Vorschriften

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Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Suchhilfen: Verschmelzung Neugründung, Unternehmensfusion Neugründung, Umwandlung durch Verschmelzung, Gesellschaftsrechtliche Fusion, Neugründung durch Verschmelzung, Umwandlungsrecht Verschmelzung, Fusion von Unternehmen, Neugründung nach Umwandlung, schmelzung, wandlung, nehmen