§ 5 UmweltHG – Beschränkung der Haftung bei Sachschäden
Ist die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden (§ 6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmweltHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. August 2017