§ 3 UmweltHG – Begriffsbestimmungen
(1) Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
(2) Anlagen sind ortsfeste Einrichtungen wie Betriebsstätten und Lager.
(3) Zu den Anlagen gehören auch
- a)
- Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen und
- b)
- Nebeneinrichtungen,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmweltHG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. August 2017