§ 21 UmweltHG – Strafvorschriften

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UmweltHG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. August 2017